Was wir bei Herkenrath für Baumeigentümer tun.

Für jedes Ihrer Baum- und Gartenprojekte stehen wir Ihnen mit unser langjährigen Erfahrung und unseren hervorragend ausgebildeten Baumpflegern und Baumkletterern zur Seite. Dabei ist uns wichtig, dass wir Ihre Anfrage schnell bedienen, damit Ihrem Baum oder Baumumfeld umgehend unsere sach- und fachkundige Pflege zugute kommt. Nutzen Sie unser einfaches Angebotsformular mit dem Sie in wenigen Schritten Ihr individuelles Angebot anfragen. Darüberhinaus beraten wir Sie stets zu Alternativen und rechtlichen Rahmenbedingungen, wie Baumschutz oder Ihre Verkehrssicherungspflichten. Auf Wunsch übernehmen wir für Sie auch die Genehmigungsanfragen bei den zuständigen Ämtern. Selbstverständlich für unsere Leistung ist auch eine fachgerechte Baustellensicherung und das Beantragen von Parkplätzen sowie dem Aufstellen von Parkverbotsschildern. Architekten, Häuslebauern oder Betroffenen von Baumaßnamen bieten wir als Baubegleitung oder Kontrollprüfung unseren Baumschutz bei Baustellen im Rahmen der DIN 18920.

Aufklärung & Beratung

Wir informieren Sie zu Ihren Verkehrssicherungspflichten und klären für Sie genehmigungspflichtige Maßnahmen bei den zuständigen Ämtern.

Baustellensicherung

Im Falle nötiger Verkehrsänderungen und Parkplatzsperrungen kümmern wir uns um die Beantragung und stellen die Verkehrsschilder.

Baumdienste

Unsere zertifizierten und erfahrenen Baumkletterer, Baumkontrolleure, Garten- und Landschaftsbauer führen Ihre Dienste stets fachgerecht aus.

Baumschutz

Wir bieten Ihnen umfangreiche Baumschutzmaßnahmen als Baubegleitung oder als Kontrollprüfung nach den Vorgaben der DIN 18920.


Ihre Pflichten im Überblick

Hier haben wir die für Sie als Baumeigentümer wichtigsten Pflichten aufgeführt. Die Verkehrssicherungspflicht können wir für Sie im Rahmen eines Auftrags ebenso übernehmen, wie auch lästige Genehmigungsanträge. Bitte sprechen Sie uns an wenn wir Ihnen weitere Hilfestellungen oder ein konkretes Angebot zu diesem Thema stellen können.

§

  • müssen ggf. wegen der Baumsatzung Genehmigungen einholen!
  • sind grundsätzlich allein für die Verkehrssicherungspflicht verantwortlich!
  • sollten nur sach- und fachkundige Baumpflegedienste beauftragen!
  • können und dürfen die Verkehrssicherungspflicht auf Beauftragte übertragen!
  • bleiben als Auftraggeber > organisations-, anweisungs- und überwachungspflichtig!
  • sind im Rahmen der Übertragung für ihre auszuführenden Arbeiten und Maßnahmen verkehrssicherungspflichtig!
  • sind per se und Kraft des von ihm ausgeübten Gewerbes verkehrssicherungspflichtig!
  • sind im Rahmen eines (Zeit- oder Baumpflege-)Vertrags für oben genanntes verkehrssicherungspflichtig!

Wissenswertes zur Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht für Bäume obliegt grundsätzlich dem Baumeigentümer. Das hat der Bundesgerichthof so festgelegt. Durch eine weitere Feststellung Ende der 1980er Jahre hat der BGH zusätzlich in einem Urteil festgestellt, dass die Verkehrssicherungspflicht von Baumeigentümern auch an einen Baumpflegedienst delegiert werden kann. Hieraus haben sich bezüglich der Verantworlichkeiten und Zulässigkeiten Fragen und Mißverständnisse ergeben, zur deren Aufklärung wir als Baumdienst Herkenrath hier mit den folgenden Informationen und Hinweisen beitragen möchten.

Verkehrssicherungspflicht und Übertragung.

Es ist also tatsächlich möglich, die Verkehrssicherungspflicht zu übertragen. Aber wie sieht das genau aus und wie weitreichend ist diese Übertragung?

Vorweggenommen sei, dass der Baumeigentümer seine Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich nicht in der Weise auf die Baumpflegefirma übertragen kann, dass er sich gar nicht mehr um (seinen) den Baum kümmern muss.

Zwar fällt auf den Übertragenen, bspw. ein Baumdienst, seinerseits eine deliktische Verantwortlichkeit zu, heißt der Baumdienst wird verantwortlich für seine ausgeführten Tätigkeiten. Dem ursprünglich (allein) verantwortlichen Baumeigentümer obliegt jedoch weiterhin die Kontroll- und Überwachungspflicht! Das bedeutet, dass eine beauftragte Baumpflegefirma grundsätzlich im Bereich der von ihr auszuführenden Arbeiten und Maßnahmen verkehrssicherungspflichtig ist. Dies ist die Firma jedoch per se und Kraft des von ihm ausgeübten Gewerbes. Dennoch ist diese Verantwortung nicht identisch mit der des Baumeigentümers, welcher in erster Linie  als Verkehrssicherungspflichtiger für Schäden am oder durch den Baum haftet. So urteilte das OLG Hamm in dieser Sache wie unten stehend:

„Trotz Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf ihre Beauftragten bleibt die Beklagte als Bauherrin weiterhin in eingeschränktem Maß sicherungspflichtig, denn der Bauherr kann seine Sicherungspflicht nicht auf seine Beauftragten in der Weise delegieren, daß er sich gar nicht mehr um das Bauvorhaben zu kümmern braucht; es bleibt sein Bauvorhaben, vor dessen Gefahren auch er den Verkehr schützen muß … Die Heranziehung von Hilfspersonen modifiziert lediglich die Verkehrssicherungspflicht zu Organisations-, Anweisungs- und Überwachungspflichten, so daß bei der Beklagten zumindest die Verpflichtung geblieben ist, die zur Sicherung des Verkehrs getroffene Maßnahme zu überwachen.“

Quelle: Bäume & Recht

Was Baumeigentümer beachten müssen.

Weil  Baumeigentümer also auch bei ausdrücklicher Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf die Baumpflegefirma, teilweise in der Verantwortung für den Baum bleiben, wollen wir Ihnen eine Hilfestellung geben und sagen wie weit diese Verantwortung geht, insbesondere welcher Art Ihre Überwachungspflichten sind.

Ihre Pflichten als Baumeigentümer beginnen mit der Wahl des richtigen Baumpflegedienstes. Wählen sie eine sachkundige und zuverlässige Baupflegefirma wie uns, den Baumdienst Herkenrath, kommt ein „Organisationsverschulden“ gar nicht erst auf Sie zu. Gesetzt den Fall, Sie haben uns einen Auftrag erteilt, werden wir diesen selbstverständlich gewissenhaft ausführen und erfüllen. Als kundeneorientierter Dienstleister werden wir Sie zudem daran erinnern, dass Sie nach der Rechtssprechung weiter dazu verpflichtet sind unsere Arbeiten zu überwachen und zu kontrollieren. Da Sie aber unter Umständen nicht über die ausreichende Fachkenntnis verfügen, unsere ausgeführten Arbeiten zu beurteilen, urteilt der Gesetzgeber in Ihrem Sinne und stellt fest, dass es für Sie ausreicht, unsere Tätigkeiten nachweislich zu überprüfen. Es reicht also schlicht aus, dass Sie im Rahmen unserer Beauftragung feststellen, ob wir für Sie tätig wurden.

In zeitlicher Hinsicht haften wir als Baumpflegefirma bei ausdrücklicher Übertragung der Verkehrssicherungspflicht durch Sie für die Dauer unseres Vertrages. Im Regelfall – d.h. ohne ausdrückliche Übertragung der Verkehrssicherungspflicht – haften wir als Baumpflegefirma grundsätzlich bis zur nächstfolgenden, erforderlichen Baumkontrolle. Dieser Zeitraum ist stets abhängig von den allgemein gültigen Maßstäben zur Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen.

In unserer Checkliste zur Ihren Pflichten weiter oben haben wir nochmals die für Sie wichtigsten Punkte zusammengefasst. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie weitere Fragen zur Verkehrssicherungspflicht haben. Wir beraten Sie gerne zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen und die Möglichkeiten einer Übertragung.

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